Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten

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Gegen Sie wird wegen einer Straftat ermittelt oder Ihnen ist bereits eine Anklageschrift zugestellt worden?

So sollten Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen und diese/n ggfs. mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Gegenüber der Polizei und den ermittelnden Behörden sollten Sie weder Angaben zur Sache machen noch die gegen Sie erhobenen Vorwürfe einräumen. Als Beschuldigter steht Ihnen ein Aussageverweigerungsrecht zu, auf das Sie sich berufen können. Rechtsnachteile entstehen Ihnen dadurch nicht, da Sie nicht verpflichtet sind, Angaben zu machen, die Sie belasten. Auch müssen Sie Vorladungen der Polizei nicht Folge leisten, es sei denn, die Vernehmungen sind von einem/r Richter/in oder Staatsanwaltschaft angeordnet worden.

Sie selbst belastende Angaben, die Sie in Unkenntnis der Rechtslage ohne vorherige Rücksprache mit Ihrem/r Rechtsanwalt/ -anwältin während einer Vernehmung gemacht haben, lassen sich im Nachhinein nicht mehr korrigieren. Von daher sollten gegenüber der Polizei und den ermittelnden Behörden keine Angaben gemacht werden, ohne zuvor Rücksprache mit einem/r Rechtsanwalt/-anwältin genommen zu haben. Diese/r wird zunächst Einsicht in die Ermittlungs- oder Strafakte nehmen. Sodann wird sie/er mit Ihnen die Verteidigungsstrategie abstimmen und entscheiden, ob Angaben getätigt und eine Stellungnahme abgegeben wird. Je früher ein Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung befasst ist, desto größer sind die Möglichkeiten, auf die Ermittlungen Einfluss zu nehmen und eine Verfahrenseinstellung zu erreichen.

Ihre Rechtsanwältin für Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten

Judith Stähle

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