Jede Dienstleistung kostet Geld – auch bei uns! Wir sprechen offen darüber!
Wir berechnen unsere Vergütung grundsätzlich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
Für eine ausführliche Erstberatung berechnen wir unabhängig von der Höhe des Gegenstandswertes maximal 190,00 € zuzüglich Auslagenpauschale und gesetzlicher Umsatzsteuer (zur Zeit 19%). Dies ist ein maximaler Betrag von 249,90 €. Ist die Beratung zeitlich kurz und wenig umfangreich, verringert sich dieser Betrag angemessen.
Wir rechnen bei einer außergerichtlichen Tätigkeit (Beratung und Korrespondenz mit der Gegenseite) sowie bei der Vertretung vor Gericht grundsätzlich nach dem RVG ab. Die Höhe unserer Vergütung richtet sich in diesen Fällen zum einen nach dem Umfang und der Schwierigkeit unserer Tätigkeit und zum anderen nach dem Gegenstandswert.
Wird der Anwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, fallen mindestens zwei Gebühren an: zum einen die Verfahrensgebühr zum anderen die Terminsgebühr.
Wirkt der Anwalt bei einer gütlichen Einigung (Vergleich) mit, so fallen sowohl im gerichtlichen Verfahren, als auch bei einer außergerichtlichen Tätigkeit zusätzliche Kosten an; damit will der Gesetzgeber einen Anreiz dafür schaffen, dass sich die Parteien möglichst gütlich einigen.
Abweichend von den im RVG vorgeschriebenen gesetzlichen Vergütungsansprüchen kann auch eine Vergütung nach Stunden oder eine pauschale Vergütung vereinbart werden. Sprechen Sie uns hierauf an, wenn Sie daran Interesse haben! Wir selbst werden in geeigneten Fällen Ihnen auch eine solche Vereinbarung vorschlagen.
Sie haben nur wenig Geld zur Verfügung – zum Beispiel nur eine kleine Rente oder beziehen Arbeitslosengeld II? Bitte informieren Sie uns offen hierüber!
In diesem Fall haben Sie folgende Möglichkeiten:
Sie beantragen bei Ihren Wohnsitz-Amtsgericht Beratungshilfe und legen uns Ihren Berechtigungsschein bei Ihrem ersten Besuch vor.
Hierbei müssen Sie Unterlagen über Ihre finanziellen Verhältnisse dem Gericht vorlegen (zum Beispiel Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II-Bescheid, Nachweise über Schulden und Ausgaben). Sie erhalten, sofern Sie berechtigt sind, einen Beratungshilfeschein.
Legen Sie uns diesen Beratungshilfeschein vor, so kostet Sie unsere Tätigkeit nur 15,00 € (“ Selbstbeteiligung“)
Sollen wir Sie in einem gerichtlichen Verfahren vertreten, beantragen wir für Sie Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe. Hierzu müssen Sie ein Formular über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen und Unterlagen hierzu zur Glaubhaftmachung beifügen