Kosten

Jede Dienstleistung kostet Geld – auch bei uns! Wir sprechen offen darüber!

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Wir berechnen unsere Vergütung grundsätzlich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).

Beratung – Erstberatung

Für eine ausführliche Erstberatung berechnen wir unabhängig von der Höhe des Gegenstandswertes maximal 190,00 € zuzüglich Auslagenpauschale und gesetzlicher Umsatzsteuer (zur Zeit 19%). Dies ist ein maximaler Betrag von 249,90 €. Ist die Beratung zeitlich kurz und wenig umfangreich, verringert sich dieser Betrag angemessen.

Außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit

Wir rechnen bei einer außergerichtlichen Tätigkeit (Beratung und Korrespondenz mit der Gegenseite) sowie bei der Vertretung vor Gericht grundsätzlich nach dem RVG ab. Die Höhe unserer Vergütung richtet sich in diesen Fällen zum einen nach dem Umfang und der Schwierigkeit unserer Tätigkeit und zum anderen nach dem Gegenstandswert.

Was ist der Gegenstandswert?

Wird der Anwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, fallen mindestens zwei Gebühren an: zum einen die Verfahrensgebühr zum anderen die Terminsgebühr.

  • Mit der Verfahrensgebühr werden sämtliche schriftlichen Stellungnahmen des Anwaltes, die er gegenüber dem Gericht abgibt (Lage, Klagebegründung, Klageerwiderung und weitere Schriftsätze) abgegolten.
  • Mit der Terminsgebühr wird die Wahrnehmung von einem oder mehreren Terminen vor Gericht bezahlt. Die Terminsgebühr fällt auch in anderen Fällen an, zum Beispiel wenn das Gericht das schriftliche Verfahren anordnet oder (telefonische) Verhandlungen mit der Gegenseite geführt werden, sofern dies im gerichtlichen Verfahren geschieht.

Wirkt der Anwalt bei einer gütlichen Einigung (Vergleich) mit, so fallen sowohl im gerichtlichen Verfahren, als auch bei einer außergerichtlichen Tätigkeit zusätzliche Kosten an; damit will der Gesetzgeber einen Anreiz dafür schaffen, dass sich die Parteien möglichst gütlich einigen.

Andere Vergütungsarten

Abweichend von den im RVG vorgeschriebenen gesetzlichen Vergütungsansprüchen kann auch eine Vergütung nach Stunden oder eine pauschale Vergütung vereinbart werden. Sprechen Sie uns hierauf an, wenn Sie daran Interesse haben! Wir selbst werden in geeigneten Fällen Ihnen auch eine solche Vereinbarung vorschlagen.

Beratungshilfe bzw. Prozesskosten-oder Verfahrenskostenhilfe

Sie haben nur wenig Geld zur Verfügung – zum Beispiel nur eine kleine Rente oder beziehen Arbeitslosengeld II? Bitte informieren Sie uns offen hierüber!

In diesem Fall haben Sie folgende Möglichkeiten:

Beratung oder außergerichtliche Tätigkeit

Sie beantragen bei Ihren Wohnsitz-Amtsgericht Beratungshilfe und legen uns Ihren Berechtigungsschein bei Ihrem ersten Besuch vor.

Hierbei müssen Sie Unterlagen über Ihre finanziellen Verhältnisse dem Gericht vorlegen (zum Beispiel Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II-Bescheid, Nachweise über Schulden und Ausgaben). Sie erhalten, sofern Sie berechtigt sind, einen Beratungshilfeschein.

Legen Sie uns diesen Beratungshilfeschein vor, so kostet Sie unsere Tätigkeit nur 15,00 € (“ Selbstbeteiligung“)

Gerichtliche Tätigkeit

Sollen wir Sie in einem gerichtlichen Verfahren vertreten, beantragen wir für Sie Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe. Hierzu müssen Sie ein Formular über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen und Unterlagen hierzu zur Glaubhaftmachung beifügen

  • Sie können dann, wenn für den Rechtsstreit als solchem Erfolgsaussichten bestehen und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist, Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlungsverpflichtung erhalten.
  • Im Falle der Ratenzahlungsverpflichtung müssen Sie die im Verfahren anfallenden Kosten (unsere Vergütungsansprüche und Gerichtskosten) in Raten an die Staatskasse erstatten.
  • Nicht umfasst von der Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe sind, sofern Sie den Rechtsstreit ganz oder teilweise verlieren, die Kostenerstattungsansprüche der Gegenseite. Diese sind auf jeden Fall von Ihnen selbst zu tragen.
  • Die Staatskasse wird nach Abschluss des Verfahrens in regelmäßigen Abständen an Sie herantreten um zu überprüfen, ob sich Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verbessert haben. Sie sind dann verpflichtet, wieder das Formular mit der Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen und Unterlagen beizufügen. Ergibt sich eine Verbesserung Ihrer wirtschaftlichen Lage, so kann auch dann noch die Staatskasse von Ihnen verlangen, dass Sie (in Raten) die seinerzeit angefallenen Kosten an die Staatskasse zurückzahlen.

Sie brauchen Hilfe? Rufen Sie uns direkt an 07261947555

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