Kündigungsschutzverfahren

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Üblicher Gang eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens

  • Einreichung der Klage beim zuständigen Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung.
  • Das Gericht bestimmt meist recht schnell einen so genannten Gütetermin, zu dem Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in und deren Vertretung geladen werden. In diesem Termin wird die vorsitzende Richterin bzw. der vorsitzende Richter auf eine gütliche Einigung hinwirken. Dies bedeutet für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer häufig, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber eine Abfindung bezahlt, um das Arbeitsverhältnis endgültig zu beenden. Dies ist aber nicht zwingend so.
  • Kommt eine solche gütliche Einigung nicht zu Stande, wird das Gericht einen so genannten Kammertermin bestimmen und beiden Parteien aufgeben, schriftlich zur Sach- und Rechtslage Stellung zu nehmen. Dieser Kammertermin findet meistens einige Wochen oder sogar Monate später statt. In diesem Termin können Zeugen oder Sachverständige vernommen werden. Das Gericht, welches sich dabei aus der vorsitzenden Richterin bzw. dem vorsitzenden Richter und zwei Beisitzern (einer aus dem Arbeitnehmer-Lager, einer aus dem Arbeitgeber-Lager) zusammensetzt, kann am Ende ein Urteil verkünden. Das Gericht wird allerdings auch jetzt noch versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
  • Gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes kann Berufung zum zuständigen Landesarbeitsgericht von beiden Seiten eingelegt werden.
  • Im arbeitsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz gibt es keine Kostenerstattung. Dies bedeutet, dass jede Partei ihren Anwalt selbst bezahlen muss, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

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